inter-pension vertritt die Interessen von unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in der beruflichen Vorsorge. Unsere Mitglieder sind allein ihren Kunden verpflichtet – und keinen Aktionären.
Unsere Mitglieder versichern rund 2 Millionen Personen. Das sind über 40% aller Versicherten in der beruflichen Vorsorge.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass sie sich auch in Zukunft auf ihre Pensionskasse verlassen können!
Wir engagieren uns für eine unabhängige berufliche Vorsorge, in der Beiträge und Erträge für eine attraktive berufliche Vorsorge verwendet werden.
Wir vertreten die Interessen unabhängiger Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in politischen Debatten zur beruflichen Vorsorge mit einer starken Stimme.
Wir sind der kompetente Ansprechpartner zu allen Themen rund um die berufliche Vorsorge für Politik, Medien, Arbeitgeber und unsere Mitglieder.
Innerhalb der Branche herrscht Einigkeit darüber, dass PR-Arbeit von grosser Bedeutung ist und aktiv zur Meinungsbildung genutzt werden muss. Das Vorsorgesystem bildet eine wesentliche Grundlage unseres Wohlstands, und es ist entscheidend, dass die breite Öffentlichkeit dieses System versteht. Vor diesem Hintergrund haben die Verbände inter-pension und ASIP dieses Thema prioritär auf ihre Agenda gesetzt.
Der Verband der Sammel- & Gemeinschaftseinrichtungen und die führende Transaktionsplattform zwischen Brokern & Versicherungsanbietern arbeiten in Zukunft in der Erhebung von Marktdaten enger zusammen.
Impulsreferat von inter-pension an der Informationsveranstaltung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)
Da es sich bei Vorsorgeeinrichtungen nicht um gewinnorientierte Unternehmen handelt, sondern um Einrichtungen des schweizerischen Sozialversicherungssystems und um eine Doppelbesteuerung der Privatpersonen zu vermeiden, fordert
inter-pension die Befreiung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von der RTVG-Abgabe.
Bei der Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung handelt es sich u. E. weder um einen Freizügigkeitsfall noch um einen Teilliquidationstatbestand. Folglich ist der Transfer von bereits bestehenden Guthaben auf eine 1-Lösung unter dem derzeit geltenden Recht unzulässig.
Unserer Ansicht nach wäre es eine Kompetenzüberschreitung seitens der OAK BV, eine solche Gesetzes- bzw. Verordnungslücke auf eigene Faust zu schliessen. Aus Gründen der Rechtssicherheit beantragen wir daher auf die vorgesehene Mitteilung zu verzichten.
Es werden die Arbeitsschwerpunkte der OAK BV und aktuelle Entwicklungen rund um technische Zinssätze präsentiert.
Wiederkehrender Erfahrungsaustausch mit anschliessendem Mittagessen exklusiv nur für unsere Mitglieder.
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