Stellungnahmen

Vernehmlassung «Teilrevision der Radio und Fernsehverordnung»

Da es sich bei Vorsorgeeinrichtungen nicht um gewinnorientierte Unternehmen handelt, sondern um Einrichtungen des schweizerischen Sozialversicherungssystems und um eine Doppelbesteuerung der Privatpersonen zu vermeiden, fordert
​inter-pension die Befreiung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von der RTVG-Abgabe.

Anhörung vom 5.12.2023 zum Mitteilungsentwurf «Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung»

Bei der Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung handelt es sich u. E. we­der um einen Freizügigkeitsfall noch um einen Teilliquidationstatbestand. Folglich ist der Transfer von bereits bestehenden Guthaben auf eine 1-Lösung unter dem derzeit geltenden Recht unzulässig.

Unserer Ansicht nach wäre es eine Kompetenzüberschreitung seitens der OAK BV, eine solche Gesetzes- bzw. Verordnungslücke auf eigene Faust zu schliessen. Aus Gründen der Rechtssicherheit beantragen wir daher auf die vorgesehene Mitteilung zu verzichten.

Vernehmlassung 18.12.2023 Zusammenlegung der BVG- und Stiftungsaufsichtsregionen BVS und OSTA​

Wir begrüssen die Zusammenlegung der beiden Aufsichtsregionen zu einer zeitgemässen und risikoorientierten Anstalt und gehen davon aus, dass durch die Effizienzsteigerung und damit nutzbaren Synergien innerhalb der neuen Anstalt eine wesentliche Reduktion der Gebühren für die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie übrigen Vorsorgeeinrichtungen gegenüber dem heutigen
System resultiert. Allerdings sehen wir Präzisierungsbedarf bezüglich folgender Punkte:

  • Kostendeckende Aufsicht pro Modell der Vorsorgeeinrichtungen (SGE, übrige Vorsorgeeinrichtungen);
  • Verbot der Quersubventionierung zwischen SGE, übrigen Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen;
  • Degressiv ausgestaltete Gebührenskala mit einem Minimal- und Maximalbetrag.

​Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen:​ inter-pension weist die Mitteilung M-02/2023 der OAK BV zurück

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat mit einer Mitteilung vom 25. September 2023 ihre Definition von «Leistungsverbesserungen» gemäss Art. 46 BVV 2 geändert, indem sie neu jede Verzinsung der Altersguthaben, die höher ist als der im Bericht zur finanziellen Lage der OAK BV publizierte gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen, als Leistungsverbesserung taxiert.

inter-pension, die Interessengemeinschaft der unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, hat die Mitteilung M-02/2023 der OAK BV zur Kenntnis genommen und empfiehlt den obersten Organen ihrer Mitglieder, diese Mitteilung nicht zu berücksichtigen.

Vernehmlassung 26.5.2023 - parlamentarischen Initiative Schneeberger betreffend Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen

Wir unterstützen die Initiative Schneeberger und finden es wichtig, dass die Wohlfahrtsfonds für die Zukunft weiter gestärkt werden.

Vernehmlassung 24.3.2023​ - Vorentwurf für Änderungen der BVV 2 / BVV 3 und der FZV im Rahmen der Verordnungsänderungen zur AHV 21

inter-pension lehnt die Neuregelung von Art. 16 Abs. 1 FZV  ab.
Die Bezugspflicht bei Erreichen des Referenzalters und die sofortige Beweispflicht der Erwerbstätigkeit für einen Aufschub  schränkt die aktuell bestehende Flexibilität zu stark ein. Eine Weiterarbeit über das Referenzalter wird damit nicht gefördert.